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Die Satzung von Sozis für Tiere e. V.

Ein aufgeschlagenes Buch

Die Satzung von Sozis für Tiere wird durch eine Arbeitsordnung (PDF) ergänzt.

Der Verein ist bislang nicht gemeinnützig.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der am 09.09.2018 gegründete Verein führt den Namen „Sozis für Tiere“ und hat seinen Sitz in Berlin. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz „e. V.“.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele, Zwecke und Mittel

  1. Ziel des Vereins ist:
    1. Die Gewalt, Ausbeutung und ungerechtfertigte Ungleichbehandlung an und von Tieren zu beenden.
    2. Ein progressiver Tierschutz, insbesondere im Hinblick auf eine kritische Auseinandersetzung mit den gesellschaftlichen Menschen-Tiere-Verhältnissen.
    3. Die Auseinandersetzung mit den damit verbundenen gesellschaftlichen, politischen, kulturellen, ökonomischen und ökologischen Zusammenhängen.
    4. Die Förderung einer nachhaltigen und ressourcenschonenden Ernährung und Landwirtschaft sowie des pflanzenbasierten Ernährungsstils.
    5. Die Stärkung der Grundwerte Freiheit, Gerechtigkeit und Solidarität sowie des Gleichheitsgedankens und der internationalen Gesinnung sowie des Strebens nach Völkerverständigung und Frieden in der Welt.
  2. Diese Ziele werden durch folgende Zwecke verfolgt:
    1. Förderung des Tierschutzes
    2. Förderung des Umweltschutzes
    3. Förderung der Erziehung und Bildung
    4. Förderung von Verbraucherschutz
  3. Der Verein setzt unter anderem folgende Mittel zu Erreichung des Vereinszweckes ein:
    1. Information, Aufklärung und Wissenstransfer
    2. Vorträge, Seminare, Workshops, Diskussionsveranstaltungen sonstige Veranstaltungen, Projekte und Veröffentlichungen in allen zur Verfügung stehenden Medien
    3. Kampagnen, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
    4. Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Verbänden
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  5. Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Gewinne, werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Weder ein Mitglied noch sonst eine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Kinder und Jugendliche können mit Zustimmung der erziehungsberechtigten Personen Mitglied werden. Der Wohnsitz kann auch außerhalb der Bundesrepublik liegen.
  3. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder durch Mitteilung per E-Mail an die im Impressum der Webseite des Vereins genannte Kontaktadresse oder durch Ausfüllen des Online-Beitrittsformulars auf der Webseite des Vereins zu beantragen. In jedem Fall soll die Aufnahmeerklärung mindestens den Aufnahmeantrag, Name und Adresse des*der Antragstellers*in bzw. dessen gesetzlichen Vertreters enthalten. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Mitteilung des Vereins in Textform, dass der geschäftsführende Vorstand die Aufnahme beschlossen hat.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Austrittserklärung ist schriftlich oder durch Mitteilung per E-Mail an die im Impressum der Webseite des Vereins genannte Kontaktadresse abzugeben.
  5. Der Austritt ist jeweils zum Ende des Quartals und frühestens nach drei Monaten möglich.
  6. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, sich insbesondere öffentlich gegen die Ziele des Vereins ausspricht oder sich vereinsschädigend im Sinne der Satzung verhält, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen die Ausschlussentscheidung, die schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden ist, kann das Mitglied Berufung an den Vorstand innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Ausschlussentscheidung einlegen. Die Entscheidung des Vorstands ist vorbehaltlich einer gerichtlichen Nachprüfung endgültig. Der Ausschluss kann ferner erfolgen bei Nichtzahlung der Beträge eines Quartals trotz zweimaliger Aufforderung. Eine Rückzahlung bereits gezahlter Mitgliedsbeiträge ist ausgeschlossen.
  7. Die Mitglieder sind verpflichtet, monatliche Mitgliedsbeiträge (Geldbeiträge) zu entrichten. Beitragshöhe und -fälligkeit sind in der Arbeitsordnung geregelt.

§ 4 Mitgliederversammlung

  1. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    1. Wahl des Vorstands
    2. Rechenschaftsbericht Vorstand
    3. Jahresrechnung
    4. Entlastung des Vorstands
    5. Prüfbericht durch den*die Kassenprüfer*in/-nen
    6. Wahl der*s Kassenprüfer*in/-nen
    7. Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks
    8. Anträge
    9. Arbeitsordnung (inkl. Beiträge)
    10. Satzungsänderungen
    11. Auflösung des Vereins
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal pro Jahr einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
    einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn
    die Einberufung von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. Die Mitglieder sind zu allen Mitgliederversammlungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens 21 Tagen schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand einzuladen. Mitglieder, die eine E-Mail-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer Post. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
  3. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Die Teilnehmer müssen zweifelsfrei identifizierbar sein. Bei virtuellen Mitgliederversammlungen erfolgen die Abstimmungen über die vereinseigene Cloud, über gängige onlinegestützte Abstimmungsverfahren, per Chat, Telefon oder Video.
  4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen.
  5. Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per E-Mail oder Post mit einer Frist von zwei Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.
  6. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mit der Bekanntgabe der Tagesordnung im Wortlaut mitgeteilt werden.
  7. Die Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das Recht, Anträge zu unterbreiten.
  8. Geheime Abstimmung erfolgt, wenn ein Mitglied diese beantragt.
  9. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Anträge müssen zehn Tage nach der Einladung vom Vorstand an die Mitgliedschaft versandt werden, dazu müssen sie sieben Tage nach Einladung dem Vorstand zugeleitet werden.
  10. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks können nur durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  11. Die Versammlungsleitung und die Schriftführung der Mitgliederversammlung wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.
  12. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, welches von der Versammlungsleitung und der Schriftführung unterzeichnet wird.

§ 5 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden, einer*einem Schatzmeister*in und einer durch jeweiligen Beschluss der Mitgliederversammlung festzulegenden Anzahl von keinem bis fünf weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Zusammensetzung des Vorstandes soll die Diversität der Mitgliedschaft widerspiegeln.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für ein Jahr gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde.
  3. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung gegenüber Rechenschaft ab.
  4. Den Vorstand gemäß §26 BGB bilden die Vorsitzenden und der*die Schatzmeister*in (geschäftsführender Vorstand). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jede*r von ihnen vertritt den Verein einzeln.
  5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  6. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
  7. Der Vorstand kann Personen in den Vorstand kooptieren. Diese Personen sind nicht stimmberechtigt.
  8. Die Sitzungen des Vorstands sind in der Regel vereinsöffentlich.
  9. Der Vorstand kann zur Unterstützung der Vereinsarbeit ein Büro anmieten, ein Sekretariat einrichten und eine*n Geschäftsführer*in (besondere Vertretung nach § 30 BGB) bestellen. Diese*r ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
  10. Weitere Mitarbeiter*innen stellt der*die Geschäftsführer*in nach vorheriger Zustimmung des Vorstandes an.
  11. Mitarbeiter*innen des Vereins dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie arbeiten nach den Weisungen der*des Geschäftsführer*in in Abstimmung mit dem geschäftsführenden Vorstand.
  12. Die Durchführung rechtsverbindlicher Erklärungen und die Tätigung von Finanzgeschäften kann der geschäftsführende Vorstand per entsprechende Vollmacht einzelnen Mitarbeiter*innen überantworten.

§ 6 Kassenprüfung

  1. Eine als Kassenprüfer*in tätige Person muss dem Verein, darf jedoch nicht dem Vorstand angehören.
  2. Die Mitgliederversammlung legt vor der Wahl fest, ob keine, eine oder zwei Personen für die Amtsdauer des Vorstands als Kassenprüfer*in/-nen gewählt werden.
  3. Die*der Kassenprüfer*in-nen hat/haben die Kasse / Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen.
  4. Die*der Kassenprüfer*in/-nen erstattet/erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über die Prüfung und beantragt/n bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des*der Schatzmeisters*in und des übrigen Vorstandes.

§ 7 Beirat

  1. Zur Unterstützung seiner Arbeit kann der Vorstand einen Beirat berufen, der ihm gegenüber beratende Funktion hat. Der Beirat hat die Aufgabe, Vorstand und Geschäftsführung beratend zu unterstützen.
  2. Im Beirat vertreten sein können neben natürlichen Personen auch Partnerorganisationen.

§ 8 Arbeitskreise

  1. Zur Unterstützung seiner Arbeit kann der Vorstand Arbeitskreise berufen, die ihm gegenüber beratende Funktion haben. Der Arbeitskreis hat die Aufgabe, Vorstand und Geschäftsführung zu unterstützen.
  2. Der Vorstand ernennt eine(n) Sprecher*in für den jeweiligen Arbeitskreis. Die weiteren Mitglieder eines Arbeitskreises werden im Einvernehmen mit deren bzw. dessen Sprecher*innen vom Vorstand ernannt.

§ 9 Gliederungen

  1. Die Gliederungen orientieren sich an den Gliederungsebenen, wie sie im Organisationsstatuten der sozialdemokratischen Parteien für die Bildung von Unterbezirken, Bezirken und Landesverbände vorgesehen sind.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
  2. Liquidatoren sind die Vorsitzenden und die*der Schatzmeister*in. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall von einmal erlangten steuerbegünstigten Zwecken fällt sein Vermögen an den Verein „Mensch Tier Bildung“, Berlin, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Schlussbestimmung

  1. Die in § 3 (7) erwähnte Arbeitsordnung bedarf des Beschlusses durch die Mitgliederversammlung. Sie ist für jedes Mitglied verbindlich, jedoch kein Teil der vorstehenden Satzung.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, sowie redaktionelle Satzungsänderungen kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen den Vereinsmitgliedern umgehend bekannt gemacht werden.
  3. Bekanntmachungen des Vereins können schriftlich oder per E-Mail erfolgen.

Stand: 23.01.2021